Allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich Haftungsbegrenzung der Corpac AG

  1. Geltungsbereich

 Umstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unseren Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende        Geschäftsbedingungen gelten nur dann als vereinbart, wenn ihre Geltung durch uns schriftlich bestätigt worden ist. Spätestens mit der vorbehaltlosen Annahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

  1. Angebot, Vertragsabschluss, Schriftverkehr

Unsere Angebote, Preislisten und ähnliches sind stets freibleibend. Alle Aufträge sowie schriftliche und fernmündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung innerhalb der bestehenden Vertretungsmacht.

  1. Lieferfristen und –mengen
  2. a) Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
    b) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen, sofern die Teillieferungen dem Vertragspartner zumutbar sind. Unser Vertragspartner kann Teillieferungen hingegen nicht verlangen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.
    c) Wir sind berechtigt, einen Auftrag bis zu 30% der Bestellungsmenge zu kürzen, wenn ohne unser Zutun Rohstoffverknappung eintritt.
    d) Produktionstechnisch bedingt können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% erfolgen.
    e) Fristen und Termine verlängern sich wegen unvorhersehbarer Ereignisse und sonstiger Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind, angemessen. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns, haften wir für Schäden nur nach Maßgabe von Ziff. 15 dieser Bedingungen.
    f) Soweit Bestellung auf Abruf erfolgt sind, müssen diese innerhalb von 3 Monaten angenommen werden. Wir sind berechtigt, nach Ablauf dieser Frist nicht angenommene Mengen in Rechnung zu stellen.
  3. Force Majeure

Bei höherer Gewalt und dieser gleichgestellten Ereignisse, wie z.B. Brand, Überschwemmung, Erdbeben, Krieg, Bürgerkrieg oder Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen aufgrund staatlicher Eingriffe, Lieferausfälle, Arbeitskräfte-Energie- oder Rohstoffmangel wird die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 12 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn unserem Vertragspartner unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann. Dauert die Behinderung länger als 12 Wochen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners, insbesondere auf Schadensersatz und Ersatzbeschaffung sind ausgeschlossen.

  1. Beanstandungen
  2. a) Der Empfänger ist verpflichtet, die von uns gelieferten Waren sofort zu überprüfen. Beanstandungen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware beim Empfänger auf schriftlichem Weg uns gegenüber geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der Eingang des Mängelschreibens bei uns.
    b) Mängel eines Teils der Lieferung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Die untauglichen Stücke sind in diesem Fall, sofern unsere Einwilligung vorliegt, an uns zurückzugeben.
    c) Bei von uns anerkannten Mängeln können wir die beanstandete Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern bzw. den Gegenwert vergüten. Weitergehende Ansprüche wie Schadenersatz, Konventionalstrafen und dergleichen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges Handeln eines unserer Mitarbeiter vor.
    d) Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.
    e) Mängelrügen entbinden den Besteller nicht von seiner Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Haftungsausschluss besteht auch für entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  3. Lieferungsqualität
  4. a) Die Qualität unserer Erzeugnisse ist von den zur Verfügung stehenden Rohstoffen abhängig. Qualitätsänderungen, Farbunterschiede und Gewichtsabweichungen sind deshalb nur dann von uns zu vertreten, wenn sie unter den gegebenen Verhältnissen vermeidbar gewesen wären. Geringfügige Abweichungen von Prospekten, Probelieferungen oder Mustern können grundsätzlich nicht beanstandet werden.
    b) Eine Garantie für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck wird nicht geleistet. Eigene Funktionsversuche sind unabdingbar!
    c) Bei Kunststofferzeugnissen müssen wir uns aus technischen Gründen die hier handelsüblichen Schwankungen hinsichtlich der Materialstärke (±15%) und der Abmessungen (± 5%) der Erzeugnisse vorbehalten. Eventuelle Schwankungen in diesem Rahmen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Ersatzleistungen und Abzug vom vereinbarten Preis. Die Lieferung einer geringen Menge fehlerhafter Ware (bis zu 2% der Gesamtmenge) kann nicht beanstandet werden.
    d) Geringfügige Farb- und Passerabweichungen bei bedruckten Erzeugnissen können nicht beanstandet werden. Für die Haltbarkeit der von uns verwendeten Druckfarben übernehmen wir keine Gewähr.
    e) Vorbehaltlich vorrangig vereinbarter Spezifikationen/Produktbeschreibungen gewährleisten wir, dass unsere Folien Ihre Eigenschaften 24 Monate lang behalten, wenn sie in Originalverpackung, lichtgeschützt (insbesondere Schutz vor UV-Strahlung), bei Temperaturen zwischen 15 bis 35 Grad Celsius und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 40 bis 65% gelagert sind und nicht mit unangenehmen Gerüchen in Verbindung kommen. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht getroffen, so dass bei abweichenden Rahmenbedingungen und dadurch etwaig auftretenden Mängeln eine Gewährleistung des Lieferanten ausdrücklich ausgeschlossen ist.
    f) Vorbehaltlich obiger, vorrangiger Angaben entsprechen die von uns zu liefernden Waren der bei der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin hinterlegten GKV Prüf- und Bewertungsklausel von Polyethylen Folien und Erzeugnissen daraus.
  5. Muster und Entwürfe

Muster und Proben gelten nur als ungefähr und gewährleisten nur eine annähernde Probemäßigkeit.
a) Soweit Muster und Entwürfe von uns zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns alle Urheberrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, vor. Trotz Bezahlung der Entwürfe durch den Besteller bleiben diese Rechte unser Eigentum.
b) Von uns gelieferte Druckwalzen bleiben regelmäßig unser Eigentum.
c) Der Käufer bzw. Besteller hat auf jeden Fall dafür einzustehen, dass durch die nach seinen Angaben hergestellten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Muster keine Urheber-, Warenzeichen- oder sonstige Rechte dritter Personen verletzt werden.

  1. Preise

Die von uns angegebenen Preise gelten grundsätzlich ab unserem Werk bzw. Lager. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Preise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder für Energie bzw. erhöhen sich tariflich vereinbarte Löhne und Gehälter sowie die den Betrieb belastenden Steuern, so behalten wir uns vor, die Lieferpreise in dem hierdurch bedingten Umfang anzupassen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  1. Versand, Gefahrenübergang
  2. a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr unseres Vertragspartners. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf unseren Vertragspartner über, sobald die Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben worden ist. Der Übergabe steht es gleich, wenn unser Vertragspartner im Verzuge der Annahme ist.
    b) Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen LKW in geeigneten Verpackungsmaterialien unserer Wahl.
    c) Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
    d) Bei Anlieferung von Ware auf Euro-Paletten ist ein sofortiger Tausch gegen verwendungsfähige Euro-Paletten vorzunehmen. Wird bei Anlieferung kein Tausch vorgenommen, bleiben die Euro-Paletten Eigentum des Verkäufers. Für Euro-Paletten, die nicht getauscht werden, wird der Selbstkostenpreis des Verkäufers berechnet.
  3. Zahlungsbedingungen
  4. a) Die Zahlung hat, falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen.
    b) Bei Überschreitung des unter a) aufgeführten Zahlungstermins ist der Käufer automatisch, ohne weitere Mahnung, im Verzug. Der Verzug tritt nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum ein. Der Käufer ist verpflichtet, ab Verzug, Verzugszinsen von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank per annum aus dem Rechnungsbetrag zu bezahlen. Eventuelle gewährte Skonti entfallen.
    c) Gerät der Käufer mit einem fälligen Rechnungsbetrag in Verzug, werden alle übrigen noch offenstehenden Rechnungen des Käufers sofort zur Zahlung fällig, auch wenn insoweit das Zahlungsziel noch nicht abgelaufen wäre.
    d) d)Das Bekanntwerden einer ungünstigen Finanzlage des Bestellers vor oder nach einer Lieferung berechtigt uns, die gewährten Zahlungsziele zu widerrufen und eine sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Die gilt bei folgenden Ereignissen:
    Unser Vertragspartner beantragt die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wird mangels Masse abgelehnt.
    ii. Es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
    e) Von uns gewährte Rabatte gelten nur für den Fall, dass der Käufer die von uns gesetzten Zahlungsziele einhält. Andernfalls sind wir berechtigt, Rabatte zurückzunehmen und die Forderung in voller Höhe weiter zu verfolgen.
  5. Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) beglichen sind. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

  1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
  2. a) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die dem Verkäufer vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen (kausalen) Saldo.
    b) Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.
    c) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    d) Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

 

 

  1. Geheimhaltung, Eigentum an Unterlagen

An Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfen, Formen, Mustern, Modellen, Kopien, Werkzeugen, Simulationen, Dateien und sonstigen Unterlagen oder Daten, die unser Vertragspartner unmittelbar von uns oder auf unsere Veranlassung von Dritten erhalten hat, stehen uns die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte zu. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen und verspricht uns weiter für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro, für jeden Einzelfall. Unser Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

  1. Schutzrechte
  2. a) Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen. Gleiches gilt für die Verwendung von uns erstellter oder von unserem Vertragspartner überlassener Muster, Entwürfe, Druckvorlagen etc.
    b) Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte, und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.
  3. Haftungsbegrenzung
  4. a) Die Haftung der  Corpac AG, Schweiz auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach folgenden Maßgaben eingeschränkt.
    b) Die Corpac Corpac AG, Schweiz haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und ggf. Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
    c) Soweit die Corpac genannt Corpac AG, Schweiz gemäss Abs. II. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Corpac AG, Schweiz bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
    d) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Corpac AG, Schweiz für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 5.000.000,00 je Schadensfall und für daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssummen ihrer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
    e) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Corpac AG Schweiz. Soweit die Corpac AG, Schweiz technische Auskünfte gibt und/oder beratend tätig wird und diese Auskünfte und/oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    f) Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für die Haftung der Corpac Corpac AG, Schweiz wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
  6. a) Es gilt das Recht der Schweiz. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen.
    b) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie sämtliche zwischen den Parteien sichergehenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz der Corpac AG. Die Corpac AG, Schweiz ist jedoch berechtigt, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen.
    c) Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg denen der unwirksamen möglichst nahekommen.

              Bischofszell 22.8.2015

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